Bodenbeutel / Kreuzbodenbeutel OPP - Polypropylen
Die Kreuzbodenbeutel sind zu 100, 500 oder 1000 Stück erhältlich.
Die Beutel sind aus einem umweltfreundlichem Polypropylen gefertigt und hochtransparent
(orientiertes Polypropylen - OPP, eine Art von Polypropylen).
Polypropylen (PP) ist ein thermoplastischer Kunststoff und zeichnet sich besonders durch seine lebensmittelunbedenklichkeit aus. Daher eignet sich dieser besonders für den Lebensmittelbereich.
Die PP-Beutel verfügen über spezielle Siegelnähte (nicht geklebt), welche auch fein gemahlenen Gewürzen, Tee, Pulver etc. standhalten.
Diese sind weiterhin sehr gut geeignet für Süßwaren, Teigwaren, Spielwaren und vieles mehr
- die optimale Verkaufsverpackung.
Selbstverständlich sind unsere Kreuzbodenbeutel lebensmittelecht und wir können Ihnen bei Bedarf eine Konformitätserklärung ausstellen.
· Abmessung: ca. 75 x 130 mm - Stärke: ca. 30 mµ
· Abmessung: ca. 85 x 145 mm - Stärke: ca. 30 mµ
· Abmessung: ca. 95 x 160 mm - Stärke: ca. 30 mµ
· Abmessung: ca. 95 x 190 mm - Stärke: ca. 30 mµ
· Abmessung: ca. 115 x 190 mm - Stärke: ca. 30 mµ
· Abmessung: ca. 100 x 175 mm - Stärke: ca. 30 mµ
· Abmessung: ca. 115 x 190 mm - Stärke: ca. 30 mµ
· Abmessung: ca. 120 x 225 mm - Stärke: ca. 30 mµ
· Abmessung: ca. 125 x 250 mm - Stärke: ca. 30 mµ
· Abmessung: ca. 145 x 210 mm - Stärke: ca. 30 mµ
· Abmessung: ca. 145 x 235 mm - Stärke: ca. 30 mµ
· Abmessung: ca. 145 x 300 mm - Stärke: ca. 30 mµ
· Abmessung: ca. 160 x 270 mm - Stärke: ca. 30 mµ
· Abmessung: ca. 180 x 260 mm - Stärke: ca. 30 mµ
· Abmessung: ca. 180 x 300 mm - Stärke: ca. 30 mµ
· Abmessung: ca. 230 x 375 mm - Stärke: ca. 30 mµ
· beidseitig bedruckt
· transparent - reißfest - lebensmittelecht
· vielseitig einsetzbar
Hinweis:
§ 24 FertigPackV – Füllmengenanforderungen bei Kennzeichnung nach Stückzahl
(1) Nach Stückzahl gekennzeichnete Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge mit einer Nennfüllmenge von 30 Stück oder weniger dürfen erstmals gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie mindestens die angegebene Menge enthalten.
(2) Nach Stückzahl gekennzeichnete Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge mit einer Nennfüllmenge von mehr als 30 Stück dürfen erstmals gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn
- die Füllmenge die Nennfüllmenge nicht unterschreitet und
- die Minusabweichung von der Nennfüllmenge ein Stück auf jedes angefangene Hundert nicht überschreitet.
Inhalt: | 100,00 Stück |